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Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln

EINLEITUNG

Das Infektionsschutzgesetz schreibt für Personal in lebensmittelverarbeitenden Betrieben gewisse gesundheitliche Anforderungen vor, da manche Krankheitserreger auf Lebensmittel übergehen und so auf andere Menschen übertragen werden können.

Folgende Personen dürfen nicht im Umgang mit Lebensmitteln beschäftigt werden:

  • Personen, die an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, Arten von infektiöser Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E leiden oder bei denen der Verdacht auf eine derartige Erkrankung besteht
  • Personen, die infizierte Wunden oder Hautkrankheiten haben, deren Erreger über Lebensmittel übertragbar sind
  • Personen, die folgende Krankheitserreger ausscheiden:
    • Shigellen
    • Salmonellen
    • enterohämorrhagische Escherichia coli
    • Choleravibrionen

Folgende Lebensmittel gelten als Lebensmittel im Sinne des Infektionsschutzgesetzes:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Produkte aus Milchprodukten
  • Fische, Krebse, Weichtiere sowie Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder nicht durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, emulgierte Saucen und Nahrungshefen

Sofern Maßnahmen ergriffen werden, die die Übertragung der Krankheiten auf die Lebensmittel verhindern, kann das Gesundheitsamt Ausnahmen von diesen Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten erlassen.

Sobald bei Ihnen der Verdacht auf eine der oben genannten Krankheiten besteht, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen.

Zusätzlich zur Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen müssen Sie auch an einer Belehrung durch das Gesundheitsamt (VB) teilnehmen.

ZUSTAENDIG

  • für die Überprüfung der gesundheitlichen Anforderungen: das Gesundheitsamt
    Gesundheitsamt ist,
    • wenn Sie in Stuttgart, Mannheim oder Heilbronn wohnen: die jeweilige Stadtverwaltung
    • ansonsten: das Landratsamt
  • für die Einhaltung der Hygienevorschriften: die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde
    Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist,
    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

VORAUSSETZUNG

Die Anforderungen nach dem Infektionsschutz gelten für Sie, wenn Sie

  • in einem Betrieb beschäftigt sind, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und Sie dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommen oder
  • in Küchen von Gaststätten und anderen Einrichtungen mit oder zu Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind.

Auch wenn Sie einer Beschäftigung nachgehen, bei der Sie mit Bedarfsgegenständen (z.B. Geschirr) so in Berührung kommen, dass eine Krankheit dadurch auf Lebensmittel übertragen werden kann, können die Beschäftigungsverbote für Sie gelten.

Vereinfachte Belehrung

Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen wurde die Belehrung zur Vermeidung von lebensmittelbedingten Erkrankungen vereinfacht. Sie erfolgt durch ein Merkblatt mit umfassenden Informationen über den sicheren Umgang mit Lebensmitteln.

SONSTIGES

Als Arbeitgeber müssen Sie bei Verdacht auf Krankheitsfälle unter Ihrem Personal unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die die Ausbreitung der Krankheit verhindern.

Des Weiteren müssen Sie Ihr Personal vor Aufnahme der Tätigkeit und einmal jährlich über die gesundheitlichen Anforderungen belehren und diese Belehrungen dokumentieren.

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